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Satzung

In der Fassung vom 09.07.1997

§ 1
Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Kunstverein Bremerhaven von 1886 e. V. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Gemeinnützigkeit und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er dient der Förderung, der Erziehung und Volksbildung nach Maßgabe des ABS. 2.

(2) Der Verein dient der gesamten Bevölkerung. Er will den Sinn für die bildenden Künste wecken, ausbilden und pflegen. Dieses soll insbesondere geschehen durch:

1. Kunstausstellungen, Vorträge und andere zweckdienliche Veranstaltungen;
2. durch Erwerbung von Kunstwerken oder Nachbildungen von diesen, um eine öffentliche Kunstsammlung einzurichten und zu unterhalten;
3. durch Preisausschreiben für Schaffung von Kunstwerken oder Entwürfen;
4. durch Zusammenarbeit des Kunstvereins mit den Schulen und Jugendvereinigungen, um die Erziehung der Jugend zur Kunst zu fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur Für die satzungsmäßen Aufgaben verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Gewinnausschluß

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Verwaltungsausgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe

Der Verein wird durch seine Organe verwaltet. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und drei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während dieser Amtsdauer aus, so wird es nur für die Restdauer ersetzt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können von einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie müssen alsdann durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(5) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vereins ein und leitet sie.


§ 7
Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muß geheime Wahl erfolgen.


§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zum Ankauf von Kunstwerken befugt. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(2) Der/die Schriftführer/in hat über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

(3) Der/die Schatzmeister/in ist für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er/Sie verwaltet das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand.

(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/einen hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.


§ 9
Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der ersten Hälfte des laufenden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens fünfzehn Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Mitteilung der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände beantragen. In diesem Falle hat der Vorstand die Versammlung binnen zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
2. Festsetzung des Jahresmindestbeitrages in EURO;
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Berichtes über das Vereinsvermögen, des Berichtes des Rechnungsprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl eines/r Rechnungsprüfers/in, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
5. Beschluß über Änderung der Satzung;
6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(4) In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen.

(5) entfällt

§ 10
Beirat

Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Einberufung erfolgt durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im laufenden Geschäftsjahr.


§ 11
Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Geschäfte Ausschüsse berufen. Dies gilt insbesondere für den Ankauf von Kunstwerken und für ihre Auswahl zu Ausstellungszwecken.
§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 13
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder können Personen über 16 Jahre oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und seine Zwecke zu fördern bereit sind.
b) Ordentliche Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die Förderung der Kultur oder um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, Vereinsbeiträge brauchen sie jedoch nicht zu zahlen.


§ 14
Aufnahme und Beitragspflicht

(1) Mitglieder werden auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes in den Verein aufgenommen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Für in Ausbildung begriffene oder besonders interessierte, mittellose Mitglieder kann der Vorstand den Jahresbeitrag teilweise oder ganz erlassen.


§ 15
Rechte der Mitglieder

Neben den sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergebenden Rechten haben die Mitglieder zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt, sofern nicht im Einzelfall vom Vorstand etwas anderes beschlossen wird.

§ 16
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Beiträge an den Verein sind bis zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgt, zu zahlen.


(2) Über den Ausschluß eines Mitgliedes, daß trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 17
Satzungsänderung

(1) entfällt

(2) Zu Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.


§ 18
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Kunst und Kultur in Bremerhaven zu verwenden hat.

Telefon: 0471 46838 Allgemeine Infos und Anfragen